Stärkung des Eigenkapitals
Bei den typisch stillen Beteiligungen der MBG handelt es sich um langfristige Mittel, die ohne Sachsicherheiten ausgereicht werden. Aufgrund der Nachrangigkeit im Insolvenzfall werden sie von Banken üblicherweise zum wirtschaftlichen Eigenkapital gezählt. Hierdurch kann das Rating des Unternehmens Ihrer Mandantin bzw. Ihres Mandanten positiv beeinflusst werden.